

Sanierungspflicht oder Dämmpflicht im GEG für Dach und Keller?
GEG - dein Freund oder Feind? Viele Eigentümer:innen machen sich Sorgen wegen der vermeintlich strengen GEG-Vorgaben bei der Sanierung, das liegt unter anderem an den Diskussionen rund um den Heizungstausch, zum Teil aber auch an der Unkenntnis der gesetzlichen Vorgaben. Dabei funktionieren die meisten Sanierungsvorgaben aus dem GEG nach einem einfachen Prinzip: Erst wenn ein Bauteil - wie die Fenster, Haustür, Dach oder Fassade - ohnehin erneuert oder saniert wird, dann müssen auch die gesetzlichen Vorgaben zum Wärmeschutz erfüllt werden. Viele der Vorgaben sind zudem mit modernen Bauteilen und Dämmstoffen leicht zu erfüllen. Ehrgeiziger sind die Vorgaben nur, wenn Eigentümer auch eine Förderung beantragen wollen. Darüber hinaus sieht das Gebäudeenergiegesetz nur wenige Nachrüstpflichten vor, die spätestens bei einem Eigentümerwechsel greifen.
Dämmpflicht für Dach oder Kellerdecke?
Eine Dämmpflicht für Dach und Kellerdecke gibt es im aktuellen Gebäudeenergiegesetz nicht! Beide Bauteile müssen nur gedämmt werden, wenn ohnehin Sanierungsarbeiten durchgeführt werden - wenn also das Dach erneuert oder eine Verkleidung an der Kellerdecke angebracht bzw. erneuert wird - und das auch nur, wenn noch kein ausreichender Wärmeschutz vorhanden ist. Solange keine Arbeiten an Dach oder Kellerdecke stattfinden, muss auch keine Dämmung angebracht werden.
Nachrüstpflichten: Diese Sanierungsmaßnahmen sind wirklich Pflicht
Anders verhält es sich mit den im GEG festgehaltenen Nachrüstpflichten - diese sind tatsächlich verpflichtend, bei Einfamilienhäusern, die schon lange selbst bewohnt werden, spätestens bei einem Eigentümerwechsel. Dabei handelt es sich um kleinere Maßnahmen, die sich oft unkompliziert und kostengünstig umsetzen lassen, wie die Dachbodendämmung und die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Kellern.
Fazit: Das GEG enthält viel weniger Dämmpflichten, als viele Eigentümer denken! Verpflichtend sind nur die Dachbodendämmung und die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen im unbeheizten Keller. Ansonsten gilt der Grundsatz: Erst, wenn ein Bauteil grundlegend saniert oder erneuert wird, muss auch der Wärmeschutz laut GEG geprüft und gegebenenfalls verbessert werden.
Mit freundlicher Genehmigung von Energie-Fachberater.de
© Energie-Fachberater.de
zurück