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Aufdachdämmung - Aufsparrendämmung © energie-fachberater.deWer sein Dach dämmt, muss die gesetzlichen Vorgaben des GEG 2024 einhalten © energie-fachberater.de
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Maximaler U-Wert für die Dachkonstruktion ist vorgeschrieben

Gesetzliche Vorgaben des GEG 2024 für die Dachdämmung

Wer sein Dach erneuert oder eine Dachdämmung einbaut bzw. erneuert, muss die Vorgaben des GEG 2024 einhalten. Das gilt auch, wenn nur die Dacheindeckung einschließlich Lattung und Verschalung, Dachhaut und Abdichtung, außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden.

Diesen U-Wert gibt das Gebäudeenergiegesetz für die Dachkonstruktion vor
Für die Dämmung eines Steildachs (Aufsparrendämmung, Zwischensparrendämmung, Untersparrendämmung) gilt der maximale U-Wert von 0,24 W/(m² K). 

Ist bei einer Zwischensparrendämmung der Platz begrenzt, gelten die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Schichtdicke des Dämmstoffs (mit einer Wärmeleitfähigkeit von maximal λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wurde.

Wird das Flachdach eines Hauses neu gedämmt, schreibt das GEG 2024 einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von höchstens 0,20 W/(m² K) vor.

Abweichende Vorgaben bei begrenzem Platz, Einblasdämmung und Naturdämmstoffen
Ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt (zum Beispiel bei einer Zwischensparrendämmung), so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Dabei muss für den Dämmstoff ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von  λ = 0,035 W/(m·K) eingehalten werden.

Bei einer Dachdämmung mit Einblasdämmung oder einem Dämmstoff aus nachwachsenden Rohstoffen (Naturdämmstoff) darf die Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs auch maximal  λ = 0,045 W/(m·K) betragen.

Gibt es Ausnahmen bei den Anforderungen des GEG?
Ausnahmen bei den gesetzlichen Anforderungen gibt es nur, wenn die Sanierungsarbeiten nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Dachfläche betreffen, sowie für Dächer, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Weitere Ausnahmen sind nach § 105 GEG für Gebäude unter Denkmalschutz oder mit erhaltenswerter Bausubstanz möglich.

--> Wichtig zu wissen: Bei den angegebenen Werten handelt es sich um die gesetzlichen Mindestanforderungen. Diese reichen zum Beispiel für eine Förderung nicht aus. Für eine Förderung für die Dachdämmung muss ein U-Wert von maximal 0,14 Watt/(m²•K) erreicht werden, so dass eine dickere Dämmung nötig ist.

 

 

 


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